Servus Axel,
daanke für deine "Einmischung"

zeigt sie doch, dass Viele anscheinend aus der falschen Richtung denken, also sozusagen daß Pferd vom Schwanz aufzäumen.
Beginnen wir ganz von vorne mit der Bezeichnung Drohne: die ist alleine schon einmal irreführend, richtig ist hier Multicopter - und die kommen aus dem Modellflug.
Dann die Bezeichnung Flugmodell: grundsätzlich ist schon jeder Papierflieger ein Flugmodell, überspitzt gesagt. Aber wenn du dir im beigefügten Foto, den Flieger ansiehst, der ist eindeutig ein Modellflugzeug, oder? Der hat bei 180g "Lebendgewicht" fast einen Meter Spannweite (930mm)

Somit ist einigermassen klar, dass auch Multicopter Flugmodelle sind und Flugmodelle werden nun einmal durch den Anbau, oder das schon vorhandensein einer Kamera zu uLFZ - unabhängig vom Gewicht. Auch dieser Schaumstoffflieger wird zum uLFZ, sobald eine Kamera montiert wird.
Hier noch einige, im Netz zu findende, Rechtsauslegungen:
Es gibt immer wieder Diskussionen über die Auslegung des § 24c zur Vorschrift „zum Zwecke des Fluges selbst….“ Es ist unrichtig, dass es dazu keine Auslegung gäbe: Auch wenn die betreffende Auslegung nur für Luftfahrzeuge gilt, so ist sie eine Auslegung an der sich ein Richter im Fall des Falles daran orientieren wird bzw. für die Versicherungen die Begründung im Versicherungsfall auszusteigen.
ZLLV 2010
§ 2 (4) Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-,Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.
Ich denke das ist ja wohl eine klare Auslegung zu „zum Zwecke des Fluges selbst“.
§ 24c des Luftfahrtgesetzes definiert Flugmodelle so:
• im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendbar
• in einem Umkreis von höchstens 500 m
• ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst
Werden Flugmodelle (Drohnen, Modellflugzeuge) in einem Umkreis von mehr als 500 Meter (Sicherheitspuffer einhalten!) oder gegen Entgelt oder gewerblich (zB Überflugphotos werden verkauft) oder zu über den Flug an sich hinausgehenden Zwecken (zB Photoreihen; Videostream!) betrieben, gilt das Gerät nicht mehr als Flugmodell, sondern als “unbemanntes Luftfahrzeug“, das die entsprechende Genehmigung bräuchte!
Stets eine Bewilligung brauchen Sie bei
• Gewerblichem Betrieb
• wenn Sie Bilder aufzeichnen
Drohnengeräusche können theoretisch aber auch als Ruhestörung gewertet werden, vor allem wenn es gemeindespezifische Ruhezeiten gibt.
Zivilrechtlich erlaubt das Nachbarrecht zudem nur ortsübliche Lärmimmissionen, da Drohnen derzeit wohl (noch!) nirgends ortsüblich sind, ist hier besonderes Streitpotential vorhanden.
Außerdem bedarf ein Drohnenüberflug einer Zustimmung des Grundstückeigentümers. Das Eigentum erstreckt sich nämlich vom Boden bis in das Weltall. Dass in den letzten Jahrzehnten der Hobbymodellbauflug kein Problem war, liegt daran, dass dies nur über Feldern stattfinden konnte. Die Bauern waren nicht beeinträchtigt. Drohnen brauchen keinen weiträumigen Luftraum und der durchschnittliche Besitzer eines Gartens will anders als ein Landwirt seinen Luftraum weniger gern teilen. Der Unterlassungsanspruch des Luftraumberechtigten kann zu einer Klage führen. Wenn es soweit kommt, dass Ihre Drohne abgeschossen oder mit Störfunk zum Absturz oder Landen gebracht wurde, wird der Gang zu Gericht sehr wahrscheinlich
Für Photo- und Filmaufnahmen gelten die allgemeinen Regeln zur Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild. Dritte Personen dürfen ohne deren Zustimmung grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn sie nicht identifizierbar sind. Eine Drohne erweitert nur den Kreis der potentiell Betroffenen.
Wird hingegen nur fremder Grund gefilmt, kommt es darauf an, ob anders in die Privatsphäre eingegriffen wird. Also kein Problem beim Rapsfeld, sehr wohl aber beim großen Garten des Nachbarn. Die Ausrede, man habe nur eine Kameraattrappe an der Drohne befestigt, hilft übrigens nicht, da der Nachbar geltend machen kann, dass er sich diesbezüglich nicht sicher sein kann und sich oder seinen privaten Lebensbereich beobachtet fühlt.
Ich hoffe hier zu Aufklärung beitragen zu können, ist die Geschichte doch voller Fallstricke. Wenn man es aber vom Grund auf betrachtet, ganz klar.
LG
Gerald